Bund der Diplominhaber der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien Bundesverband  e. V. (BDIVWA) Landesverband
Nordrhein-Westfalen
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Ordnungen


Bund der Diplom-Inhaber der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

K a s s e n o r d n u n g

Grundsätze

Diese Kassenordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Verwaltung der Mittel des Landesverbandes (LV) abzuwickeln ist. Für die ordentliche Kassenführung und die Aufstellung eines Haushaltsplanes ist der Schatzmeister zuständig oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der LV erhebt von seinen Mitgliedsverbänden (Bezirksverbände - BzV) keinen feststehenden Beitrag.

Die Erhebung der Kosten erfolgt zum Ende des Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Kassenbestandes, der 1.000,-- EURO nicht unterschreiten darf. Die dann nicht gedeckten Kosten werden im Umlageverfahren bei den BzV entsprechend ihrer Mitgliederstärke erhoben. Die Mitgliederstärke ergibt sich aus dem Mitgliederbestand des jeweiligen BzV zum 31.12. des entsprechenden Wirtschaftsjahres.

Der Vorstand kann bei Nichtzahlung eines BzV den Einzug über den Bundesschatzmeister beantragen (Verrechnung mit der Beitragsabrechnung des BzV).

Vom Vorstand ist der Landesverbandskonferenz (LVK) ein Haushaltsplan für zwei (2) bzw. ein (1) Jahr(e) zur Genehmigung vorzulegen.

Alle Kassenvorgänge sind in einem Kassenbuch nachzuweisen. Der Kassenbestand muss jederzeit nachprüfbar sein. Stellt der Schatzmeister fest, dass die Ausgaben im Laufe des Jahres nicht durch die vorhandenen Geldmittel gedeckt werden können, hat er unverzüglich den 1. Vorsitzenden zu verständigen.

Der Kassenbestand setzt sich zusammen aus:

  • Bestand an Bargeld

  • Bestand auf einem/mehreren Girokonten

  • Bestand an mündelsicheren Anlagen.

Verfügungsvollmacht über die Konten hat der Schatzmeister. Weiter erhalten der 1. Vorsitzende und evtl. sein Stellvertreter Vollmacht, die aber nur im Verhinderungsfall des Schatzmeisters Zahlungen vornehmen können.

Bankauszüge oder ähnliche Auszüge kann nur der Schatzmeister entgegen nehmen. Ausgaben bis zu einer Höhe von EURO 150,-- im Einzelfall können vom Vorsitzenden allein entschieden werden, über höhere Ausgaben muss ein Beschluss des Vorstandes vorliegen.

Einnahmen und Ausgaben sind getrennt nachzuweisen.

Die Einnahmen sind aufzuschlüsseln in

  • Beitragsanteile aus der Umlage

  • Spenden

  • Sonstige Einnahmen.
Die Ausgaben sind aufzuschlüsseln nach
  • Ausgaben für Vorstandssitzungen

  • Ausgaben für die Geschäftsführung (Post- u. Telefongebühren, Büromaterial, etc.)

  • Ausgaben für Landesverbandskonferenzen (LVK)

  • Ausgaben für Landesverbandstage (LVT)

  • Ausgaben für die Teilnahme an Bundestagungen (BVT, BVK, Nordtagung)

  • Ausgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

  • Sonstige Ausgaben.
Für jeden Kassenvorgang muss ein Beleg vorliegen und diese sind fortlaufend zu numerieren. Die Belegnummer stellt die Verbindung zwischen Beleg, Eintrag im Kassenbuch und ggf. Kontoauszug dar. Sind im Einzelfall keine Belege zu erlangen, ist ein vom Vorstand erstellter Beleg zu verwenden. Gleichartige Ausgaben können in einem Sammelbeleg zusammengefasst werden.

Ausgaben für die Geschäftsführung, die von Vorstandsmitgliedern, Rechnungsprüfern und vom Vorstand mit Aufgaben betrauten Personen getätigt werden, werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Telefongebühren sind in einem besonderen Beleg, aus dem Datum, Gebühr und Gesprächsteilnehmer hervorgehen, abzurechnen.

Alle Ausgabenbelege sind vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzuzeichnen.

Bedingt durch die räumliche Trennung können die Genehmigungsvermerke auch nachträglich, aber spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung gegeben werden.

Der Barbestand ist auf ein notwendiges Maß zu reduzieren.

Zum Jahresende, bei einem Wechsel des Schatzmeisters und vor einem LVT ist ein Kassenabschluss aufzustellen, der von den Kassenprüfern zu prüfen ist. In einem Kassenbericht sind die Kontenstände, sowie die Summe der Einnahmen und Ausgaben und deren Zusammensetzung nach den Aufteilungen im Kassenbuch nachzuweisen. Der Vorstand ist über den geprüften Kassenabschluss seitens der Kassenprüfer zu informieren.

Das Kassenbuch und die Kassenberichte sind 10 Jahre, Belege und Kontoauszüge sind 6 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres aufzubewahren, soweit die steuerlichen Richtlinien nichts anderes vorschreiben.

Ämter im Landesverband sind Ehrenämter, es erfolgt keine Vergütung.

Kostenerstattung

Den Mitgliedern des Vorstandes, den tätigen Kassenprüfern und vom Vorstand benannten Delegierten bzw. mit Sonderaufgaben beauftragten Personen werden zur Abgeltung ihrer entstandenen Kosten aus der Kasse des LV gewährt:

  1. Geschäftskosten

    aufgrund vorgelegter Rechnungen/Quittungen

  2. Fahrtkosten

    • für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln - unter Vorlage der Fahrkarte - die Kosten für eine Fahrkarte 2. Klasse einschließlich erforderlicher Zuschläge, unter Berücksichtigung der preisgünstigsten Tarife (Bahncard, Verkehrsmittel etc.)

    • für die Benutzung eines Kfz gilt der jeweils gültige Satz nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG gemäß § 6 Abs. 1 von zzt. EURO 0,22).

    Es sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, es sei denn, es bestehen ungünstige Verkehrsverbindungen, die Mitnahme einer Vielzahl von Unterlagen ist erforderlich (z.B. Vorstandsitzungen, Kassenprüfungen), bzw. es werden mehrere Vorstandsmitglieder/ Delegierte mitgenommen. Bei sonstigen Pkw-Fahrten über größere Entfernungen werden nur die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (s.o.) erstattet.

  3. Tagegelder

    • Vorstandssitzungen, Kassenprüfungen, Landesverbandskonferenzen, Landesverbandstage und die Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses

      bis 12 Stunden 6,-- EURO

      über 12 Stunden 13,-- EURO

    • für die Teilnahme an Bundestagungen erhält der Vertreter des LV Tagegelder nach dem gültigen BRKG;
      bei mehrtägigen Reisen von zzt. EURO 24,-- pro Tag.

    Grundsätzlich entfallen diese Vergütungen bei Pauschalierungen seiten des LV.

    Bei Bewirtungen entfällt der Anspruch auf Tagegeld bzw. wird nur anteilig erstattet.

  4. Übernachtungsgelder

    Werden in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Das im Übernachtungspreis enthaltene Frühstück wird gemäß des gültigen BRKG abgezogen. Die Wahl des Hotels muss vorher mit dem Vorstand abgestimmt werden.


Diese Kassenordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft. Sie löst die Kassenordnung vom 28.4.2001 in der Fassung vom 9.8.2001 ab.

Bochum, den 5. Juni 2002

Max. Udo Quiske   Matthias Müller
Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender

 

Stand: 10.04.2009 © BDIVWA Landesverband Nordrhein-Westfalen 2010