Bund der Diplominhaber der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien Bundesverband  e. V. (BDIVWA) Landesverband
Nordrhein-Westfalen
Wappen des BDIVWA

Ordnungen


Bund der Diplom-Inhaber der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademien
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

S A T Z U N G

    Der Landesverbandstag hat am 28.10.2010 die Änderung der Satzung beschlossen. Unter Berücksichtigung
    dieser Änderungen ergibt sich nunmehr folgende Neufassung:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Bund der Diplom-Inhaber der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.“

  2. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Diplom-Inhaber der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien, Bundesverband e. V.

  3. Er hat seinen Sitz in Hagen / Westfalen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
  1. Aufgaben und Ziele des Vereins sind

    a) die wissenschaftliche berufliche Fortbildung durch die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien zu fördern,

    b) das Verständnis für eine enge Verbindung zwischen den Angehörigen der Verwaltung und Wirtschaft zu pflegen,

    c) Angelegenheiten wahrzunehmen, die für alle Diplom -Inhaber von Bedeutung sind, insbesondere
    die Einordnung des mit der VWA-Diplomprüfung abgeschlossenen Studiums in das Bildungssystem
    und die jeweiligen Berufsgesetze auf Landesebene.

  2. Der Förderungszweck wird u. a. verfolgt durch Vorträge, Diskussionen und Bildung von Arbeitsgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dieser Abschnitt der Verordnung ist insoweit Bestandteil dieser Satzung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  5. Wird die Auflösung beschlossen, so hat der Landesverbandstag die Liquidatoren zu wählen. Diese haben die Liquidation nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Das verbleibende Vermögen fällt an eine im Auflösungsbeschluß näher zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können sein

    a) Bezirksverbände des Bundes der Diplom-Inhaber der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien,

    b) Ehrenmitglieder.

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Ablehnung ist Berufung innerhalb von drei Monaten an den Landesverbandstag möglich. Diese entscheidet endgültig.

  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch den Landesverbandstag verliehen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Landesverband in allen Verbandsangelegenheiten.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Jeder Bezirksverband hat für jedes seiner Mitglieder den vom Landesverbandstag festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch den Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,

c) bei sonstigen Vereinigungen durch Auflösung,

d) durch Austritt nach § 8 dieser Satzung.

c) durch Ausschluß nach § 9 dieser Satzung.

§ 8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch einen eingeschriebenen Brief dem zuständigen Vorstand zu erklären.
§ 9 Ausschluß

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch den Landesverbandstag ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere schuldhaft nicht für die Zahlung des fälligen Beitrages sorgt oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt Das Mitglied ist vorher zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Während des Ausschlußverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 10 Organe
  1. der Landesverbandstag

  2. der Vorstand.
§ 11 Stellung und Zuständigkeit des Landesverbandstages
  1. Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung.

  2. Der Landesverbandstag ist zuständig für

    a) die Genehmigung der Niederschrift über den letzten Landesverbandstag,

    b) die Aussprache über den Geschäfts- und Kassenbericht,

    c) Beschlussfassung über die Geschäfts- und Kassenordnung,

    d) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,

    e) die Wahl des Vorstandes,

    f) Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nach § 15.6 dieser Satzung

    g) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,

    h) den Ausschluß von Mitgliedern nach näherer Bestimmung dieser Satzung,

    i) die Festlegung der Richtlinien der Verbandsarbeit,

    j) die Festlegung der Anteile der Mitgliederbeiträge,

    k) Satzungsänderungen,

    l) alle Angelegenheiten, die ihm wegen der grundsätzlichen Bedeutung vom Vorstand zugewiesen werden,

    m) die Auflösung des Vereins.

  3. Der Landesverbandstag kann Ausschüsse bilden.

  4. Auf dem Landesverbandstag hat jedes Mitglied eines Bezirksverbandes Rederecht.
§ 12 Einberufung des Landesverbandstages
  1. Der ordentliche Landesverbandstag ist vom Vorstand alle drei Jahre, spätestens zwei Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung muß mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form unter gleichzeitiger Übersendung des Geschäfts- und Kassenberichtes ergehen. Der Vorstand ist verpflichtet, die zur Tagesordnung anstehenden Anträge so zu erläutern, daß die Mitglieder Gelegenheit zur Vorbereitung haben. Der Termin des Landesverbandstages ist rechtzeitig vorher in der Verbandszeitschrift anzukündigen.

  2. Anträge zu Landesverbandstag sind spätestens drei Wochen vorher dem Vorstand mit ausreichender Begründung einzureichen. Gleichzeitig hat der Antragsteller die übrigen Mitglieder schriftlich hierüber zu unterrichten.

  3. Ein außerordentlicher Landesverbandstag kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf schriftlichen zu begründenden Antrag von drei Bezirksverbänden muß der Vorstand binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen.
§ 13 Stimmrecht
  1. Auf dem Landesverbandstag werden die Stimmen durch Delegierte abgegeben. Dabei hat jeder Bezirksverband 2 - 10 Stimmen.

  2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der im letzten Geschäftsjahr ordnungsgemäß abgerechneten Mitgliederbeiträge.

  3. Jeder Bezirksverband hat    2 Delegierte

    Bezirksverbände mit mehr als 50 Mitgliedern     3 Delegierte

    Bezirksverbände mit mehr als 75 Mitgliedern     4 Delegierte

    Bezirksverbände mit mehr als 100 Mitgliedern      5 Delegierte

    Darüber hinaus hat ein
    Bezirksverband mit mehr als 150 Mitgliedern

    für je weitere 50 Mitglieder    1 Delegierten

    bis zur Höchstzahl von10 Delegierten

  4. Auf dem Landesverbandstag haben die Mitglieder des Landesvorstandes je eine Einzelstimme.

  5. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.

  6. Alle Stimmen können nur persönlich abgegeben werden.
§ 14 Beschlußfassung
  1. Der Landesverbandstag ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.

  2. Beschlüsse des Landesverbandstages werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  4. Anträge über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen im Wortlaut mit der Tagesordnung verschickt werden.

  5. Den Vorsitz beim Landesverbandestag führt der Vorsitzende. Im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister.

  6. Über den Landesverbandstag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des jeweiligen Abstimmungsergebnisses wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Den Mitgliedern ist spätestens drei Monate nach dem Verbandstag eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
§ 15 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus

    a) dem Vorsitzenden,

    b) dem stellvertretenden Vorsitzende,

    c) dem Schatzmeister
  2. Die Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind Vertreter aller in den Bezirksverbänden zusammengeschlossenen Diplom-Inhaber. Sie haben ein freies Mandat und sind an Anweisungen der Bezirksverbände nicht gebunden.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte bis nach der Wahl eines neuen Vorstandes auf einem gem. § 12 einberufenen Landesverbandstag weiter.

  5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Vorstandssitzungen können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

  6. Die Landesverbandstag kann aus wichtigen Gründen ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen und bis zum nächsten einen anderen Diplom-Inhaber in den Vorstand kommissarisch entsenden.

  7. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden, durch seinen Stellvertreter oder durch den Schatzmeister. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Intern soll geregelt werden, dass grundsätzlich der Vorsitzende den Verband vertritt. Im Verhinderungsfall soll an seine Stelle treten der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.

  8. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen. Dem nächsten Landesverbandstag ist die Satzungsänderung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Kasse ist jährlich und vor jedem Landesverbandstag abzuschließen und von zwei Kassenprüfern, die auch die gesamte Rechnungsführung zu prüfen haben, zu prüfen. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und dem Vorstand zuzuleiten.

§ 17 Ersatz von Auslagen

Die Tätigkeit im Auftrag des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen und Aufwendungen werden nach näherer Bestimmung der Geschäfts- und Kassenordnung ersetzt.

§ 18 Wappen

Der Verein führt ein Wappen mit den Farben schwarz-gold-grün.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 19.02.2004 ungültig. Der Vorstand hat dieses in der Verbandszeitschrift bekanntzugeben.

Beim Amtsgericht Hagen in das Vereinsregister eingetragen unter Nr. 1684 am 17. August 1987 mit Änderungen vom 14. März 1988, 19. Februar 2004 und 10. Juni 2011.

 

Stand: 08.07.2011 © BDIVWA Landesverband Nordrhein-Westfalen 2011