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Landesverband Nordrhein-Westfalen
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Ordnungen
Bund der Diplom-Inhaber der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademien
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
S A T Z U N G
Der Landesverbandstag hat am 28.10.2010 die Änderung der Satzung beschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ergibt sich nunmehr folgende Neufassung:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
„Bund der Diplom-Inhaber der Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademien, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e. V.“
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Der Verein ist Mitglied des Bundes der Diplom-Inhaber der Verwaltungs-
und Wirtschafts-Akademien, Bundesverband e. V.
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Er hat seinen Sitz in Hagen / Westfalen.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
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Aufgaben und Ziele des Vereins sind
a) die wissenschaftliche berufliche Fortbildung durch die
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien zu fördern,
b) das Verständnis für eine enge Verbindung zwischen den Angehörigen der
Verwaltung und Wirtschaft zu pflegen,
c) Angelegenheiten wahrzunehmen, die für alle Diplom -Inhaber von Bedeutung
sind, insbesondere
die Einordnung des mit der VWA-Diplomprüfung
abgeschlossenen Studiums in das Bildungssystem und die jeweiligen
Berufsgesetze auf Landesebene.
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Der Förderungszweck wird u. a. verfolgt durch Vorträge, Diskussionen und
Bildung von Arbeitsgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dieser
Abschnitt der Verordnung ist insoweit Bestandteil dieser Satzung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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Wird die Auflösung beschlossen, so hat der Landesverbandstag die Liquidatoren
zu wählen. Diese haben die Liquidation nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Das verbleibende Vermögen fällt an eine im Auflösungsbeschluß näher zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
der Berufsbildung.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder können sein
a) Bezirksverbände des Bundes der Diplom-Inhaber der
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien,
b) Ehrenmitglieder.
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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der
Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und dem Antragsteller
zuzustellen. Gegen die Ablehnung ist Berufung innerhalb von drei Monaten an
den Landesverbandstag möglich. Diese entscheidet endgültig.
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Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch den Landesverbandstag verliehen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Landesverband
in allen Verbandsangelegenheiten.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften
zu fördern. Jeder Bezirksverband hat für jedes seiner Mitglieder den vom
Landesverbandstag festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch den Tod oder Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte,
b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
c) bei sonstigen Vereinigungen durch Auflösung,
d) durch Austritt nach § 8 dieser Satzung.
c) durch Ausschluß nach § 9 dieser Satzung.
§ 8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich. Er ist mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch einen
eingeschriebenen Brief dem zuständigen Vorstand zu erklären.
§ 9 Ausschluß
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch den Landesverbandstag
ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt, insbesondere schuldhaft nicht für die
Zahlung des fälligen Beitrages sorgt oder den Interessen des Vereins
gröblich zuwiderhandelt Das Mitglied ist vorher zu hören.
Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Während
des Ausschlußverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
§ 10 Organe
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der Landesverbandstag
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der Vorstand.
§ 11 Stellung und Zuständigkeit des Landesverbandstages
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Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung.
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Der Landesverbandstag ist zuständig für
a) die Genehmigung der Niederschrift über den letzten Landesverbandstag,
b) die Aussprache über den Geschäfts- und Kassenbericht,
c) Beschlussfassung über die Geschäfts- und Kassenordnung,
d) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und
Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl des Vorstandes,
f) Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nach § 15.6 dieser Satzung
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes
sein dürfen,
h) den Ausschluß von Mitgliedern nach näherer Bestimmung dieser
Satzung,
i) die Festlegung der Richtlinien der Verbandsarbeit,
j) die Festlegung der Anteile der Mitgliederbeiträge,
k) Satzungsänderungen,
l) alle Angelegenheiten, die ihm wegen der grundsätzlichen Bedeutung
vom Vorstand zugewiesen werden,
m) die Auflösung des Vereins.
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Der Landesverbandstag kann Ausschüsse bilden.
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Auf dem Landesverbandstag hat jedes Mitglied eines Bezirksverbandes Rederecht.
§ 12 Einberufung des Landesverbandstages
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Der ordentliche Landesverbandstag ist vom Vorstand alle drei Jahre,
spätestens zwei Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung muß mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe
der Tagesordnung in schriftlicher Form unter gleichzeitiger Übersendung
des Geschäfts- und Kassenberichtes ergehen. Der Vorstand ist verpflichtet, die
zur Tagesordnung anstehenden Anträge so zu erläutern, daß die Mitglieder
Gelegenheit zur Vorbereitung haben. Der Termin des Landesverbandstages
ist rechtzeitig vorher in der Verbandszeitschrift anzukündigen.
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Anträge zu Landesverbandstag sind spätestens drei Wochen vorher dem
Vorstand mit ausreichender Begründung einzureichen. Gleichzeitig hat der
Antragsteller die übrigen Mitglieder schriftlich hierüber zu unterrichten.
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Ein außerordentlicher Landesverbandstag kann durch den Vorstand jederzeit
einberufen werden. Auf schriftlichen zu begründenden Antrag von drei
Bezirksverbänden muß der Vorstand binnen sechs Wochen nach Eingang des
Antrages einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen.
§ 13 Stimmrecht
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Auf dem Landesverbandstag werden die Stimmen durch Delegierte abgegeben.
Dabei hat jeder Bezirksverband 2 - 10 Stimmen.
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Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der im letzten Geschäftsjahr ordnungsgemäß abgerechneten Mitgliederbeiträge.
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Jeder Bezirksverband hat
2 Delegierte
Bezirksverbände mit mehr als 50 Mitgliedern
3 Delegierte
Bezirksverbände mit mehr als 75 Mitgliedern
4 Delegierte
Bezirksverbände mit mehr als 100 Mitgliedern
5 Delegierte
Darüber hinaus hat ein
Bezirksverband mit mehr als 150 Mitgliedern
für je weitere 50 Mitglieder
1 Delegierten
bis zur Höchstzahl von 10 Delegierten
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Auf dem Landesverbandstag haben die Mitglieder des Landesvorstandes
je eine Einzelstimme.
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Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.
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Alle Stimmen können nur persönlich abgegeben werden.
§ 14 Beschlußfassung
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Der Landesverbandstag ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen ist.
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Beschlüsse des Landesverbandstages werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigen gefaßt. Bei Stimmgleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Auflösung des
Vereins bedürfen einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Anträge über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen
im Wortlaut mit der Tagesordnung verschickt werden.
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Den Vorsitz beim Landesverbandestag führt der Vorsitzende. Im
Verhinderungsfall tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende
oder der Schatzmeister.
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Über den Landesverbandstag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des jeweiligen
Abstimmungsergebnisses wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Den Mitgliedern ist spätestens drei Monate nach dem Verbandstag eine
Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
§ 15 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzende,
c) dem Schatzmeister
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Die Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Die Mitglieder des Vorstandes sind Vertreter aller in den Bezirksverbänden
zusammengeschlossenen Diplom-Inhaber. Sie haben ein freies Mandat und sind an
Anweisungen der Bezirksverbände nicht gebunden.
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Der Vorstand führt die Geschäfte bis nach der Wahl eines neuen Vorstandes auf einem
gem. § 12 einberufenen Landesverbandstag weiter.
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Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Vorstandssitzungen
können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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Die Landesverbandstag kann aus wichtigen Gründen ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen und bis zum nächsten einen anderen
Diplom-Inhaber in den Vorstand kommissarisch entsenden.
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Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden, durch
seinen Stellvertreter oder durch den Schatzmeister. Jeder ist einzeln
vertretungsberechtigt. Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister sind
Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Intern soll geregelt werden, dass grundsätzlich der Vorsitzende den Verband
vertritt. Im Verhinderungsfall soll an seine Stelle treten der stellvertretende
Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.
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Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen
Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese
Satzungsänderung zu beschließen.
Dem nächsten Landesverbandstag ist die Satzungsänderung
zur Bestätigung vorzulegen.
§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Kasse ist jährlich und vor jedem Landesverbandstag abzuschließen
und von zwei Kassenprüfern, die auch die gesamte Rechnungsführung zu
prüfen haben, zu prüfen. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht abzufassen
und dem Vorstand zuzuleiten.
§ 17 Ersatz von Auslagen
Die Tätigkeit im Auftrag des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen
und Aufwendungen werden nach näherer Bestimmung der Geschäfts-
und Kassenordnung ersetzt.
§ 18 Wappen
Der Verein führt ein Wappen mit den Farben schwarz-gold-grün.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 19.02.2004
ungültig. Der Vorstand hat dieses in der Verbandszeitschrift
bekanntzugeben.
Beim Amtsgericht Hagen in das Vereinsregister eingetragen unter Nr. 1684
am 17. August 1987 mit Änderungen vom 14. März 1988, 19. Februar 2004 und 10. Juni 2011.
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Stand:
08.07.2011
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© BDIVWA Landesverband Nordrhein-Westfalen 2011
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