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Bezirksverband Göttingen e. V.
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Vortrag zum Wettbewerbsrecht
Vortrag Dr. Georg Lemmer, Universität Göttingen
Wettbewerbsrecht beinhaltet im wesentlichen
Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne gliedert sich in drei Bereiche:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
Preisangabenverordnung (PANGV)
Zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne zählen dann auch
Gebrauchsmustergesetz
(GebrMG)
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz - GeschmMG)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(UrhG)
Patentgesetz
(PatG)
Der weitere Vortrag beschränkte sich dann im wesentlichen auf das im Juli 2004 neu gefaßte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Im Jahre 1896 gab es das erste Gesetz zu diesem Themenkreis. Das Gesetz vom 7. Juni 1909 war mit diversen Änderungen bis zum Juli 2004 in Kraft.
Nach § 1 dient das Gesetz dem Schutz (auch) der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb.
Im § 2 sind (Legal-)Definitionen zu
Wettbewerbshandlung
Marktteilnehmer
Mitbewerber
Nachricht
im Sinne des Gesetzes enthalten.
Im § 3 ist dann die Generalklausel des Gesetzes enthalten:
"Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig."
Hier sind 2 unbestimmte Rechtsbegriffe "unlautere Wettbewerbshandlungen" sowie "nicht unerheblich" enthalten.
Unlautere Wettbewerbshandlungen werden in den §§ 4 - 7 erläutert:
§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter sind u. a.
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Druck beeinträchtigen
Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslage auszunutzen
Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiern
Mitbewerber gezielt behindert.
§ 5 Irreführende Werbung
Hierzu zählen u. a. auch die ausreichende Menge der beworbenen Ware zur Verfügung zu haben.
§ 6 Vergleichende Werbung
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
Dies sind u. a.
Werbung entgegen Aufkleber am Briefkasten
Telefonanrufe ohne Einwilligung
Werbung mit elektronischer Post ohne Einwilligung
Werbung ohne Absenderangabe, an die eine Aufforderung zur Einstellung der Werbung gesandt werden kann.
Die Rechtsfolgen werden in den §§ 8 - 11 behandelt.
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§ 8 Beseitigung und Unterlassung
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Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und auf Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr) in Anspruch genommen werden.
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Ansprüche sind auch gegen den Inhaber des Unternehmens und nicht nur gegen die Mitarbeiter begründet.
Anspruch haben
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jeder Mitbewerber,
rechtsfähige Vereine,
qualifizierte Einrichtungen,
die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern
Mißbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche ist unzulässig.
§ 9 Schadensersatz
Kein Schadensersatz für den Verbraucher. Hier kann aber aus § 434 BGB ein Anspruch gegeben sein wegen der mangelhaften Kaufsache: z. B.: In der Werbung wird ein 3Liter-Auto versprochen, aber tatsächlich verbraucht das Auto 4 Liter.
Das Gesetz ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823,2 BGB.
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§ 10 Gewinnabschöpfung
§ 11 Verjährung
In den §§ 12 - 15 sind die Verfahrensvorschriften enthalten.
So soll nach § 12 vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Abmahnung erfolgen.
Die Strafvorschriften der §§ 16 bis 19 betreffen
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§ 16 Strafbare Werbung
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Irreführende Werbung
Schneeballsystem
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 18 Verwertung von Vorlagen
§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat
Nicht mehr enthalten im neuen Gesetz sind die Vorschriften über Sonderveranstaltungen (Sommer- bzw. Winterschlußverkauf) sowie für den Verkauf von Großhändlern an Verbraucher.
Zum Schluß des Vortrages wurden noch einige Beispiele aus der Vergangenheit dargestellt.
Foto: M. Scholle
Dr. Georg Lemmer während des Vortrages
Mediation
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Stand:
21.11.2004
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